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§ 31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Publikation und Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 31 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Publikation und Wirksamkeit

1. Der Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2012 wirksam.

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