833.100
CH-BS
§ 31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Publikation und Wirksamkeit
Schlussbestimmungen
§ 31 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Publikation und Wirksamkeit
1. Der Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2012 wirksam.