833.100
CH-BS
§ 3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Führung der Anstalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Führung der Anstalt
1. Die BSABB wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.