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833.100 CH-BS

§ 3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Führung der Anstalt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Führung der Anstalt

1. Die BSABB wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Ihre Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

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