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833.100 CH-BS

§ 29 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

Übergangsbestimmungen
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§ 29 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme

1. Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.

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