833.100
CH-BS
§ 29 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
Übergangsbestimmungen
§ 29 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1. Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.