833.100
CH-BS
§ 23 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Oberaufsicht der kantonalen Parlamente
Anwendbares Recht
§ 23 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Oberaufsicht der kantonalen Parlamente
1. Dieser Vertrag berührt die Oberaufsicht der Parlamente beider Kantone und seiner Geschäftsprüfungskommissionen nicht.