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833.100 CH-BS

§ 23 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Oberaufsicht der kantonalen Parlamente

Anwendbares Recht
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§ 23 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Oberaufsicht der kantonalen Parlamente

1. Dieser Vertrag berührt die Oberaufsicht der Parlamente beider Kantone und seiner Geschäftsprüfungskommissionen nicht.

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