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§ 22 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Allgemein

Anwendbares Recht
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§ 22 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Allgemein

1. Wo dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission und Datenschutz.

2. Die Archivierung richtet sich nach dem Archivrecht des jeweiligen Vertragskantons.

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