833.100
CH-BS
§ 20 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Gründungskosten
Finanz- und Rechnungswesen
§ 20 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Gründungskosten
1. Die Gründungskosten für die BSABB werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.