833.100
CH-BS
§ 19 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Verwendung des Betriebsergebnisses
Finanz- und Rechnungswesen
§ 19 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Verwendung des Betriebsergebnisses
1. Der Verwaltungsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2. Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.