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§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes

Finanz- und Rechnungswesen
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§ 18 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes

1. Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.

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