833.100
CH-BS
§ 18 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes
Finanz- und Rechnungswesen
§ 18 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes
1. Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.