833.100
CH-BS
§ 14 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Amtshilfe
Betrieb und Personal der BSABB
§ 14 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Amtshilfe
1. Die BSABB und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragskantone unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.