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833.100 CH-BS

§ 12 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Personal

Betrieb und Personal der BSABB
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§ 12 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Personal

1. Die BSABB stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Sitzkantons Basel-Stadt öffentlich-rechtlich an.

2. Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.

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