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833.100 CH-BS

§ 1 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel - Name, Rechtsform und Sitz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 BVG- und Stiftungsaufsichtsvertrag · Name, Rechtsform und Sitz

1. Die «BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Vertragskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Sitz der Anstalt ist Basel.

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