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§ 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen - Einsprachen gegen Verfügungen des ASB

Eingliederung in das ASB
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§ 9 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen · Einsprachen gegen Verfügungen des ASB

1. Einsprachen gegen Verfügungen des ASB werden vom Rechtsdienst des ASB bearbeitet und entschieden.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen betreffend Einsprache und kantonale Rechtsmittel gemäss §§ 12 und 12a EG/ELG.

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