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§ 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen - Beginn und Dauer des Vertrages

Schlussbestimmungen
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§ 11 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend den Vollzug im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen bei Personen mit Wohnsitz in Bettingen · Beginn und Dauer des Vertrages

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

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