832.720
PAIKBV
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Versicherung mit wählbaren Franchisen
Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 7 KBV · Versicherung mit wählbaren Franchisen
1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.