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§ 5 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Auszahlung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 KBV · Auszahlung

1. Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten werden in der Regel jährlich ausbezahlt. Übersteigt das Guthaben aber 300 Franken, kann vorzeitige Vergütung verlangt werden.

2. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, so können sie direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergütet werden.

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