832.720
PAIKBV
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Auszahlung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 KBV · Auszahlung
1. Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten werden in der Regel jährlich ausbezahlt. Übersteigt das Guthaben aber 300 Franken, kann vorzeitige Vergütung verlangt werden.
2. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, so können sie direkt dem Rechnungssteller oder der Rechnungsstellerin vergütet werden.