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832.720 PAIKBV CH-BS

§ 21 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 21 KBV · Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 7. November 2007 wirksam.

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