§ 19 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Anspruch
§ 19 KBV · Anspruch
1. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder der Mietkosten der in der Liste des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die Hilfsmittel und Hilfsgeräte, für die nur die Mietkosten vergütet werden, sind in der Liste zu bezeichnen.
2. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln
a) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 aufgeführt sind; und
b) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
3. Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
4. Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Krankenversicherung abgegeben bzw. vergütet werden. Bei den Hilfsgeräten gemäss Liste des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt werden die Mietkosten nur für die Hauspflege vergütet.
5. Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.
6. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.