§ 18 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Transportkosten
§ 18 KBV · Transportkosten
1. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2. Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden die Kosten wie folgt vergütet
a) Personenwagen (Abgabe oder Amortisation durch IV): 25 Rappen pro km;
b) Personenwagen: höchstens 65 Rappen pro km;
c) Taxi: Tatsächliche Auslagen.
3. Tages- und Nachtstrukturen nach § 17 sind den medizinischen Behandlungsorten im Sinne von Abs. 2 gleichgestellt.
4. Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.