§ 17 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen
§ 17 KBV · Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tages- und Nachtstrukturen
1. Bei zu Hause lebenden Personen werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die in einem Tagesheim, einem Tagesspital, einem Ambulatorium, einer Beschäftigungsstätte oder einer ähnlichen Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger erbracht wird, vergütet, sofern sie nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen. Von diesem Betrag ist der Naturallohnansatz für die Essen (Art. 11 Abs. 2 AHVV), welche die Person in der Tagesstruktur erhält, abzuziehen.
2. Abs. 1 gilt sinngemäss auch für die Vergütung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Nachtstrukturen.
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4. Bei in anerkannten Wohnheimen gemäss § 27 BHG lebenden Personen werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die in einer Tagesstruktur für Personen im AHV-Alter erbracht wird, vergütet, wenn dies zur Deckung der Kosten des mittels des Instrumentes Individueller Hilfeplan (IHP) festgestellten behinderungsbedingten Bedarfs notwendig ist. Der Höchstbetrag gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. b ELG wird in diesen Fällen auf 12'000 Franken erhöht.