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§ 16 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 16 KBV · Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1. Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen

a) nicht in der Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind; und

b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

2. Die Pflegebedürftigkeit muss durch Arztzeugnis ausgewiesen sein. Die Vergütung kann von der Zustimmung der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements abhängig gemacht werden.

3. Für Familienangehörige geschuldete Arbeitgeberbeiträge an obligatorische Sozialversicherungen werden in die Berechnung der Vergütung einbezogen.

4. Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

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