§ 13b Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause aufgrund eines Individuellen Hilfeplans (IHP) der Behindertenhilfe
§ 13b KBV · Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause aufgrund eines Individuellen Hilfeplans (IHP) der Behindertenhilfe
1. Bei Personen mit Behinderung gemäss § 4 BHG und einem Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung sowie bei Personen mit einem Besitzstand des Assistenzbeitrages nach Art. 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 können Kosten für Hilfe und Betreuung vergütet werden.
2. Grundlage der Vergütung bildet der mittels des Instruments des Individuellen Hilfeplans (IHP) gemäss § 5 der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 29. November 2016 festgestellte behinderungsbedingte Bedarf.
3. Es werden nur Kosten vergütet für Leistungen an notwendiger Hilfe und Betreuung, die durch natürliche Personen erbracht werden.
4. Leistungen gemäss Abs. 1 bis 3 können auch durch Familienangehörige erbracht werden. Die fachlichen Anforderungen legt das Amt für Sozialbeiträge fest.
5. Die Vergütungen für Betreuungsleistungen gemäss Abs. 1 bis 4 betragen
a) am Tag höchstens 37 Franken pro Stunde und
b) in der Nacht höchstens 50 Franken pro Stunde.