§ 13 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause
§ 13 KBV · Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause
1. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs.
2. Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten.
3. Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt werden vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird
a) * von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung;
b) * von einer juristischen Person;
c) * von einer natürlichen Person, die nicht im selben Haushalt lebt.
4. Die Vergütungen betragen pro Haushalt
a) im Fall von Abs. 3 lit. a höchstens 50 Franken pro Stunde, höchstens 800 Franken pro Monat und höchstens 9‘600 Franken pro Kalenderjahr; oder
b) im Fall von Abs. 3 lit. b höchstens 38 Franken pro Stunde, höchstens 608 Franken pro Monat und höchstens 7‘296 Franken pro Kalenderjahr; oder
c) im Fall von Abs. 3 lit. c höchstens 30 Franken pro Stunde, höchstens 480 Franken pro Monat und höchstens 5‘760 Franken pro Kalenderjahr.