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§ 12 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten bei Aufenthalt in einem Heilbad

Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
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§ 12 KBV · Kosten bei Aufenthalt in einem Heilbad

1. Kosten für ärztlich verordnete Badekuren, die unter ärztlicher Aufsicht erfolgen und an welche die Krankenversicherung den Beitrag nach Art. 25 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 übernimmt, werden für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr und zu maximal 170 Franken pro Tag vergütet.

2. Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.

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