832.720
PAIKBV
CH-BS
§ 10a Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder in einem Spital mit Langzeitpflege
Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 10a KBV · Kosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder in einem Spital mit Langzeitpflege
1. Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Heim oder Spital bis längstens 90 Tage werden vergütet.
2. Die Vergütung der Heim- oder Spitaltaxen richtet sich nach den §§ 4 bis 6 der Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989. Die versicherte Person hat einen angemessenen Selbstbehalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 AHVV selber zu tragen.
3. Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG werden in diesen Fällen auf 40‘000 Franken für Einzelpersonen und Vollwaisen bzw. 80‘000 Franken für Ehepaare erhöht.