832.720
PAIKBV
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
Kosten für Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung
§ 10 KBV · Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital
1. Bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach § 6 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt in Form des Betrages für volle Verpflegung nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 abgezogen.