832.720
PAIKBV
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Zeitlich massgebende Kosten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 KBV · Zeitlich massgebende Kosten
1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.