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832.720 PAIKBV CH-BS

§ 1 Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) - Zeitlich massgebende Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 KBV · Zeitlich massgebende Kosten

1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

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