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§ 8 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Nichtvertragsheime

Berechnungsgrundlagen - Heimtaxen
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§ 8 VELG · Nichtvertragsheime

1. Für Aufenthalte in Nichtvertragsheimen können für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung höchstens Fr. 130 pro Tag sowie für die Pflege der Eigenbeitrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG berücksichtigt werden.

2. Für die Berücksichtigung der Taxen gemäss Abs. 1 ist ein Pflegebedürftigkeitsnachweis erforderlich.

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