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832.710 VELGSCEGLI CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Urlaub und Spitalaufenthalt

Berechnungsgrundlagen - Heimtaxen
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§ 7 VELG · Urlaub und Spitalaufenthalt

1. Bleibt ein Heimplatz bei Urlaub der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners frei, findet während höchstens 30 Tagen die Reservationstaxe (Pensionstaxe abzüglich Verpflegungskosten) Berücksichtigung.

2. Bleibt ein Heimplatz wegen vorübergehenden Spitalaufenthalts frei, wird während höchstens 60 Tagen die Reservationstaxe berücksichtigt. Längere Freihaltungen werden bei Bezügerinnen und Bezügern von AHV-Leistungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsdepartements, Abteilung Langzeitpflege, bei Bezügerinnen und Bezügern von IV-Leistungen nur mit Zustimmung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, Abteilung Behindertenhilfe, anerkannt.

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