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832.710 VELGSCEGLI CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Auswärtiger Heimaufenthalt

Berechnungsgrundlagen - Heimtaxen
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§ 6 VELG · Auswärtiger Heimaufenthalt

1. Bei ausserkantonalen Heimaufenthalten, welche aus sozialen oder aus medizinisch pflegerischen Gründen bzw. weil (innert zumutbarer Frist) kein geeigneter Heimplatz in Basel-Stadt zur Verfügung steht, erfolgen, kann anstelle der Taxen gemäss § 8 dieser Verordnung, die von der zuständigen Stelle des Heimkantons genehmigte oder in einer interkantonalen Vereinbarung geregelte Taxe berücksichtigt werden. Zuständig zum Entscheid über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist bei Betagten die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements und bei Behinderten die Abteilung Behindertenhilfe des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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