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§ 5 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)

Berechnungsgrundlagen - Heimtaxen
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§ 5 VELG

1. Als Heimtaxen, welche bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden, gelten bei Vertragsheimen mit Alterspflege die vom Kanton anerkannten Kosten für Pension und Betreuung sowie der Eigenbeitrag gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG für die Pflege, bei gemäss dem Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14. September 2016 anerkannten Heimen, für Personen mit Behinderung im Sinne von § 4 BHG die Kosten für die nicht personalen Leistungen und für alle übrigen Personen die Kosten für die personalen und nicht personalen Leistungen und bei den übrigen Heimen (Nichtvertragsheime) die als Höchstbetrag festgesetzten Taxen gemäss § 8 dieser Verordnung.

2. In den Vertragsheimen mit Alterspflege ist für die Berücksichtigung der Taxen ein Pflegebedürftigkeitsnachweis erforderlich. In den anerkannten Heimen ist eine Bewilligung des Leistungsbezugs gemäss § 14 BHG erforderlich.

2bis. Die Berücksichtigung der Taxen in den anerkannten Heimen nach BHG wird durch die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements bewilligt, falls die betroffene Person

a) das Referenzalter gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht hat und

b) auf Veranlassung der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements einen mittels des Instruments des Individuellen Hilfeplans (IHP) gemäss § 5 der Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) vom 29. November 2016 festgestellten behinderungsbedingten Bedarf nachweist.

3. Versicherungsleistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung werden als Einkünfte angerechnet, Hilflosenentschädigungen nur, wenn in der Taxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.

4. Solange bei vorübergehendem Aufenthalt im Heim der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf anerkannt wird, wird die berücksichtigte Heimtaxe wie beim vorübergehenden Spitalaufenthalt gemäss § 10 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV) vom 18. Dezember 2007 gekürzt.

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