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832.710 VELGSCEGLI CH-BS

§ 24 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Publikation und Wirksamkeit

Schlussbestimmungen
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§ 24 VELG · Publikation und Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1990 wirksam.

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