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§ 22 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)

Organisation und Verfahren - Revision
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§ 22 VELG

1. Es ist jährlich eine Revision durchzuführen. Diese hat sich auf die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die allgemeine Geschäftsführung zu erstrecken. Die Durchführung der Revision obliegt der Finanzkontrolle Basel-Stadt. Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen in doppelter Ausfertigung zuzustellen.

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