832.710
VELGSCEGLI
CH-BS
§ 21 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Organisation und Verfahren - Verfahren
§ 21 VELG · Überprüfung der Anspruchsberechtigung
1. Das Amt für Sozialbeiträge überprüft periodisch die Anspruchsberechtigung der Ergänzungsleistungs- und Beihilfebezügerinnen und -bezüger. Die massgeblichen Einkommensverhältnisse werden jährlich gegebenenfalls unter Beizug der dafür notwendigen Steuerdaten überprüft; spätestens jedes vierte Jahr findet eine Gesamtüberprüfung statt.
2. Solange über einen ausländischen Rentenanspruch keine rechtskräftige Verfügung vorliegt, wird der Anspruch auf Ergänzungsleistungen jährlich überprüft. Anträge auf Beihilfe bleiben hängig und werden bei Vorliegen der rechtskräftigen Rentenverfügung rückwirkend zugesprochen.