832.710
VELGSCEGLI
CH-BS
§ 20 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Akten
Organisation und Verfahren - Verfahren
§ 20 VELG · Akten
1. Die Akten haben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen/Beihilfe in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.