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§ 20 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Akten

Organisation und Verfahren - Verfahren
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§ 20 VELG · Akten

1. Die Akten haben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berechtigten sowie über die Berechnung der Ergänzungsleistungen/Beihilfe in übersichtlicher Weise Aufschluss zu geben.

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