832.710
VELGSCEGLI
CH-BS
§ 18 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Anmeldung
Organisation und Verfahren - Verfahren
§ 18 VELG · Anmeldung
1. Wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen/Beihilfe erhebt, hat sich beim zuständigen Amt anzumelden und das Anmeldeformular zu unterzeichnen. Zur Anmeldung sind auch die in Art. 67 Abs. 1 AHVV genannten Personen und Stellen befugt.
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