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§ 17 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Pflegeberatung

Organisation und Verfahren - Zuständiges Amt
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§ 17 VELG · Pflegeberatung

1. Die Pflegeberatung der Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements führt eine Bedarfsabklärung über die Pflegebedürftigkeit der Betagten durch und stellt einen Pflegebedürftigkeitsnachweis aus. Für Betagte mit Wohnsitz in den Gemeinden Riehen und Bettingen wird der Pflegebedürftigkeitsnachweis durch deren Pflegeberatungsstelle erbracht.

2. Die Abteilung Langzeitpflege des Gesundheitsdepartements ist berechtigt, die Pflegebedürftigkeit der Betagten, die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung und die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen.

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