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§ 16 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) - Aufsicht

Organisation und Verfahren - Zuständiges Amt
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§ 16 VELG · Aufsicht

1. Das Gesundheitsdepartement überwacht die Leistungen für Pflege, Pension und Betreuung sowie die Einhaltung vertraglicher Abmachungen; es kontrolliert die Voraussetzungen für Leistungen gemäss den Bestimmungen des EG/ELG im Bereich der Alters- und Pflegeheime, der Spitäler sowie der ambulanten Leistungen für Betagte. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erfüllt dieselben Funktionen im Bereich der Behindertenheime und der ambulanten Leistungen für Behinderte.

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