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§ 15 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)

Organisation und Verfahren - Zuständiges Amt
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§ 15 VELG

1. Soweit Gesetz oder Verordnung keine andere Stelle vorsehen, wird das Amt für Sozialbeiträge mit dem Vollzug der Bestimmungen betreffend Ergänzungsleistungen und Beihilfe betraut.

2. Zuständig für den Abschluss der durch den Regierungsrat zu genehmigenden Subventionsverträge sind für den Bereich der Alters- und Pflegeheime das Gesundheitsdepartement, für den Bereich der Behindertenheime das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

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