§ 14 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)
§ 14 VELG
1. In besonderen Fällen, in denen für Beihilfeberechtigte die Belastung durch Mietzins und Mietnebenkosten zu einer offensichtlichen Härte führt, wird nach Massgabe von § 14 Abs. 3 EG/ELG auf Antrag eine Mietzinsbeihilfe ausgerichtet.
2. Härtefälle können insbesondere sein
a) Der Eintritt in ein Pflegeheim oder in ein Wohnheim für Behinderte.
b) *
c) * Der Eintritt des Todes einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners.
3. Die Mietzinsbeihilfe wird während längstens insgesamt sechs Monaten ausgerichtet. Auf begründetes Gesuch hin kann sie um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden.
4. Solange ein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe besteht, erhöht sich der maximal anerkannte Mietzins einschliesslich Nebenkosten um höchstens Fr. 1'800 pro Jahr bei Alleinstehenden und um höchstens Fr. 3'000 pro Jahr bei Ehepaaren, in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.