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832.710 VELGSCEGLI CH-BS

§ 10 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)

Berechnungsgrundlagen - Persönliche Auslagen
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§ 10 VELG

1. Der Betrag für persönliche Auslagen in Heimen und Spitälern wird auf Fr. 400 pro Monat festgesetzt.

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