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832.710 VELGSCEGLI CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)

Berechnungsgrundlagen - Anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_823764_2_1_c)
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§ 1 VELG

1. Die vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen berechnen sich nach Art. 10 und 11 ELG und den Art. 11-18 ELV sowie den §§ 4 und 5 EG/ELG.

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