832.710
VELGSCEGLI
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG)
Berechnungsgrundlagen - Anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen[[1]](#titletitle_text_fn_823764_2_1_c)
§ 1 VELG
1. Die vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen berechnen sich nach Art. 10 und 11 ELG und den Art. 11-18 ELV sowie den §§ 4 und 5 EG/ELG.