832.700
CH-BS
§ 9 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Auskunfts- und Schweigepflicht
Ergänzungsleistungen
§ 9 EG/ELG · Auskunfts- und Schweigepflicht
1. Wer für sich oder eine andere Person eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der massgebenden Verhältnisse benötigt werden.
2. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und alle Stellen, welche die Anspruchsberechtigten betreuen, sind verpflichtet, der zuständigen Stelle kostenlos die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe haben über vertrauliche Wahrnehmung Verschwiegenheit zu bewahren.