832.700
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Organisation und Verfahren
Ergänzungsleistungen
§ 8 EG/ELG · Organisation und Verfahren
1. Der Regierungsrat bestimmt die für die Durchführung dieses Gesetzes und die Information der Bezugsberechtigten zuständige Stelle und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen sind bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.
3. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen gegeben sind, setzt deren Höhe fest und sorgt für deren Ausrichtung. Ihre Verfügungen sind schriftlich zu erlassen und müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.