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§ 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Rückerstattung und Erlass

Ergänzungsleistungen
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§ 7 EG/ELG · Rückerstattung und Erlass

1. Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten. Für die Rückforderung und den Erlass gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

2. Die rechtskräftigen Rückerstattungsverfügungen des zuständigen Amtes stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich.

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