832.700
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Krankheits- und Behinderungskosten
Ergänzungsleistungen
§ 6 EG/ELG · Krankheits- und Behinderungskosten
1. Die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten entsprechen den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die übernommen werden. Er beschränkt die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.
3. Der Regierungsrat regelt die Fälle, in welchen die noch nicht bezahlten Kosten direkt an den Rechnungssteller oder die Rechnungsstellerin vergütet werden können.