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§ 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Vermögensverzehr

Ergänzungsleistungen
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§ 5 EG/ELG · Vermögensverzehr

1. Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes auf einen Fünftel festgesetzt. Bei Invalidenrentnerinnen und -rentnern in Heimen und Spitälern beträgt er einen Fünfzehntel.

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