§ 4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Anrechenbare Taxen in Heimen und Spitälern
§ 4 EG/ELG · Anrechenbare Taxen in Heimen und Spitälern
1. Bei Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen setzt der Regierungsrat nach deren Anhörung fest, bis zu welchem Betrag die Spital- und Heimtagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes zu berücksichtigen sind.
2. ...
2bis. Bei Behindertenheimen entsprechen die anrechenbaren Taxen den Kosten für die nicht personalen Leistungen gemäss § 19 des Gesetzes über die Behindertenhilfe (BHG) vom 14.09.2016.
3. Die Vorschriften des kantonalen Staatsbeitragsgesetzes sind für die Festsetzung der für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Taxen gemäss Abs. 1 dieses Gesetzes anzuwenden.
4. Für Heime ohne festgesetzte Taxgrenzen setzt der Regierungsrat einen für die Ergänzungsleistungen anrechenbaren Höchstbetrag pro Tag fest.
5. Der Regierungsrat setzt den Betrag für persönliche Auslagen von Anspruchsberechtigten in Heimen und Spitälern fest.