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§ 27 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Schlussbestimmung

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§ 27 EG/ELG · Schlussbestimmung

1. Durch dieses Gesetz werden das Gesetz betreffend Kantonale Altershilfe vom 10. Dezember 1970 und das Gesetz betreffend Kantonale Invalidenhilfe vom 10. Dezember 1970 aufgehoben.

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