832.700
CH-BS
§ 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Anwendung eidgenössischen Rechts
Kantonale Beihilfen
§ 25 EG/ELG · Anwendung eidgenössischen Rechts
1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gelten hinsichtlich der kantonalen Beihilfen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.