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§ 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Anwendung eidgenössischen Rechts

Kantonale Beihilfen
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§ 25 EG/ELG · Anwendung eidgenössischen Rechts

1. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gelten hinsichtlich der kantonalen Beihilfen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen.

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