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§ 22 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) - Rückerstattung und Erlass

Kantonale Beihilfen
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§ 22 EG/ELG · Rückerstattung und Erlass

1. Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuerstatten. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Beihilfe erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zins zu 5% zurückzuerstatten. Im Übrigen gelten für die Rückforderung und den Erlass die Bestimmungen des ATSG.

2. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und Beihilfen können mit laufenden Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers.

3. Zu Unrecht von der Sozialhilfe bezogene Leistungen können mit laufenden kantonalen Beihilfen verrechnet werden. Die Grenze für die Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG, unabhängig von der Höhe des Roheinkommens der Bezügerin bzw. des Bezügers.

4. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Beihilfen verwirken 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden. Im Falle eines innert der Ordnungsfrist von 30 Tagen eingereichten Erlassgesuches beginnt die Verwirkungsfrist für die Durchsetzung der Rückforderung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlassgesuches zu laufen.

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